VVG Vienna Vorsorge Group GmbH
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Steuerbegünstigte Manager Abfertigung

Nutzen Sie die steuerliche Begünstigung der
Manager Abfertigung von nur 6%.

Gemäß §14 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 können ab dem Veranlagungsjahr 2004 auch für Vorstandsmitglieder und Gesellschafter-Geschäftsführer ab einer Beteiligung von 50% bzw. mit Sperrminorität Abfertigungsrückstellungen gebildet werden.

Voraussetzungen für die Manager Abfertigung

- einzelvertragliche (schriftliche) Abfertigungszusage (Möglichkeit der Anrechnung von Vordienszeiten)

- die steuerbegünstigte Abfertigungszusage muss in ihrer Höhe gesetzl. kollektivvertraglichen Abfertigung entsprechen.

Begünstigter Personenkreis

- Gesellschafter - Geschäftsführer mit einer Beteiligung ab 50 %

- Gesellschafter - Geschäftsführer mit Sperrminorität (weniger als 50%)

- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften


Vorteile:

- Bildung von Rückstellungen im Unternehmen, damit Gewinnminderung - seit 2005 25% KöSt

- Anrechnung von Vordienstzeiten

- Begünstigter Steuersatz von 6% gem. § 67 Abs. 3 und 6 EStG

 

Betriebliche Finanzierung einer Abfertigungszusage:

Bildung einer Abfertigungsrückstellung gem. § 14 Abs. 1 Z. 3 EStG

Für eine neu zugesagte Abfertigungsleistung bildet das Unternehmen eine Abfertigungsrückstellung. Ab dem Veranlagungsjahr 2004 kann die Rückstellung im vollen erforderlichen Ausmaß, das entspricht 45% bzw. 60% des aktuellen Abfertigungsanspruches, gebildet werden.

Abschluss einer Abfertigungsversicherung:

Variante 1 -Rückdeckungsversicherung:
- Lebensversicherung zur Vorsorge, bei bestehender Wertpapierdeckung ist eine Kombination möglich
- Versicherungsschutz für die versorgungspflichtigen Hinterblieben
- Laufzeit auf das Pensionsalter abgestimmt
- gleichbleibende und damit kalkulierbare Prämie

Variante 2 - Auslagerungsversicherung gem. EStR 2000, RZ 3369a
-eine für die Erfüllung der Abfertigungsansprüche zweckgebundene Lebensversicherung mit direktem Bezugsrecht für den Begünstigten
-da es sich um eine "Direktversicherung" handelt, ist sie nicht Bestandteil des Unternehmens und daher nicht aktivierungspflichtig
-die Höhe der Erstprämie ist gleich der Höhe der zu bildenden Rückstellung - durch diese Einamlprämie wird bereits ein erhelbicher Teil der Abfertigung finanziert
-alle weiteren Prämien im Ausmaß der fiktiven Rückstellung sind als betrieblicher Aufwand zu werten
-handelsrechtlicher Vorteil: das Deckungskapital und die handelsrechtliche Rückstellung werden saldiert und nur die Differenz wird als "Forderung an die Versicherung" oder "Rückstellung für Ergänzungsprämie" ausgewiesen
    

Versteuerung der Abfertigung:

Die Abfertigungszahlung unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 6 %, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer in den letzten 5 Jahren vor Beendigung seiner Tätigkeit nicht wesentlich gem. § 22 Z. 2 EStG (nicht mehr als 25% Beteiligung) an der Gesellschaft beteiligt ist.

Die Vorteile zusammengefasst

  • für den Gesellschafter/Geschäftsführer die rückstellungsfähige Abfertigungsvorsorge
  • attraktiver steuerlicher Vorteil während der Laufzeit
  • Steuervorteile bei der Auszahlung
  • steuerrechtlich und handelsrechtlich verbessertes Bilanzbild durch die Auslagerungsversicherung
  • Unabhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch eine Abfertigungsversicherung

 

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